Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der dotmec GmbH, Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck (nachfolgend „dotmec“) – Stand: September 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der dotmec GmbH und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Migrations-, Trainings-, Betriebs- und Supportleistungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen von dotmec.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt dotmec nicht ab; dies gilt auch für Anmeldungen zu Trainings.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dotmec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn dotmec in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge: a) die individuelle Vereinbarung (Vertrag bzw. angenommenes Angebot), b) Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Vereinbarungen, c) diese AGB, d) die gesetzlichen Vorschriften. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag geht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (§ 17 Abs. 4) allen übrigen Regelungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Gegenstand der Verträge können insbesondere sein: Strategie-, Unternehmens- und IT-Beratung (einschließlich Digital Governance und digitaler Souveränität), Beratung zu digitalen Kundenschnittstellen und CRM-Systemen, Konzeption, Entwicklung und Integration von Individualsoftware, Schnittstellen sowie KI- und Datenlösungen, Einführung und Migration von Cloud- und Arbeitsplatzlösungen (z. B. Microsoft 365, Microsoft Azure oder Open-Source-Plattformen), Change- und Adoption-Management, Trainings sowie Betriebs-, Support- und Sicherheitsleistungen (Managed Services). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
(2) Angebote von dotmec sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Beauftragung in Textform und deren Bestätigung durch dotmec oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Enthält ein Angebot ausdrücklich als solche gekennzeichnete Annahmen (z. B. zu Mengengerüsten, Systemlandschaft oder Mitwirkungsleistungen), liegen diese der Kalkulation zugrunde. Der Auftraggeber prüft die Annahmen auf Richtigkeit und teilt Abweichungen unverzüglich mit; erforderliche Anpassungen von Aufwand und Vergütung werden nach § 4 behandelt.
(4) dotmec ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen. dotmec haftet für deren Leistungen wie für eigene. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 4.
(5) dotmec erbringt keine Rechts- und Steuerberatung. Berühren Leistungen rechtliche Anforderungen – etwa zu Datenschutz, IT-Sicherheit (z. B. NIS-2), KI-Regulierung oder Lizenzbedingungen –, gibt dotmec Hinweise nur im Rahmen der technischen und organisatorischen Beratung als Nebenleistung (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz). Die rechtliche Bewertung und die Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften liegen beim Auftraggeber.
§ 3 Art der Leistungserbringung
(1) Beratungs-, Unterstützungs- und Betriebsleistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich in Textform als Werkleistung vereinbart ist.
(2) dotmec erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik durch qualifiziertes Personal. Die Auswahl der eingesetzten Personen liegt bei dotmec; ein Anspruch auf bestimmte Personen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber kann den Austausch einer eingesetzten Person verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; dotmec sorgt in diesem Fall für eine Einarbeitung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt dotmec den Leistungsort; Leistungen können nach Abstimmung ganz oder teilweise remote erbracht werden.
(4) Die Mitarbeitenden von dotmec treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und werden nicht in dessen Betriebsorganisation eingegliedert; eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht vereinbart. Das Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal verbleibt ausschließlich bei dotmec. Projektbezogene Abstimmungen und Anforderungen an das Arbeitsergebnis richtet der Auftraggeber an die von dotmec benannte Ansprechperson.
(5) Werden Leistungen nach agilen Methoden (z. B. Scrum) erbracht, legen die Parteien Anforderungen und Prioritäten fortlaufend gemeinsam fest; der Auftraggeber stellt hierfür eine entscheidungsbefugte Person (z. B. Product Owner). Solche Leistungen sind Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Werkleistung vereinbart ist.
(6) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindliches Budget vereinbart sind. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als 10 % überschritten wird, informiert dotmec den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
§ 4 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Jede Partei kann Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. dotmec prüft Änderungsverlangen des Auftraggebers und teilt binnen angemessener Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (Aufwand, Vergütung, Termine) die Änderung umsetzbar ist.
(2) Bis zur Einigung über ein Änderungsverlangen setzt dotmec die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrags fort. Von der Änderung betroffene Termine verschieben sich um den Zeitraum der Prüfung und Abstimmung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(3) Vereinbarte Änderungen werden in Textform dokumentiert. Mehraufwände werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den vereinbarten Sätzen vergütet. Erfordert die Prüfung eines Änderungsverlangens erheblichen Aufwand, kann dotmec diesen nach vorheriger Ankündigung berechnen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Leistungserbringung angemessen und unentgeltlich. Er stellt insbesondere rechtzeitig bereit: erforderliche Informationen und Unterlagen, fachkundige Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, benötigte Zugänge, Berechtigungen und Testumgebungen sowie – bei Leistungen vor Ort – geeignete Arbeitsplätze.
(2) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von dotmec vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Inhalte, Daten, Systeme und Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen und für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. dotmec ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Beistellungen des Auftraggebers zu überprüfen.
(4) Benötigt dotmec für die Leistungserbringung Zugang zu Systemen des Auftraggebers – auch per Fernzugriff und mit administrativen Rechten –, räumt der Auftraggeber diesen im erforderlichen Umfang ein. dotmec nutzt dafür personalisierte Konten mit Multi-Faktor-Authentifizierung und beachtet die ihm rechtzeitig in Textform mitgeteilten IT-Sicherheits- und Zugangsrichtlinien des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zugänge jederzeit einschränken oder widerrufen.
(5) Für Entwicklungs-, Test- und Migrationsumgebungen stellt der Auftraggeber nach Möglichkeit Test- oder anonymisierte Daten bereit. Echtdaten werden nur verarbeitet, soweit dies für die Leistung erforderlich ist.
(6) Unterbleiben erforderliche Mitwirkungsleistungen oder verzögern sie sich, verlängern sich betroffene Fristen angemessen; hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach den vereinbarten Sätzen berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte von dotmec bleiben unberührt.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen werden nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vergütet, sofern kein Festpreis in Textform vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, umfasst ein Personentag acht Stunden; Aufwände werden in Einheiten von 15 Minuten erfasst. Übliche Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein. Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten erbracht werden, können mit den im Angebot vereinbarten Zuschlägen berechnet werden.
(3) Reisezeiten und Reisekosten werden nach der jeweils getroffenen Vereinbarung, andernfalls in nachgewiesener, angemessener Höhe berechnet.
(4) Aufwandsbezogene Leistungen rechnet dotmec monatlich nachträglich unter Beifügung eines Tätigkeitsnachweises ab. Einwendungen gegen einen Tätigkeitsnachweis erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform; danach gilt der Nachweis als anerkannt, worauf dotmec bei der Übersendung hinweist. Bei Festpreisen gilt der vereinbarte Zahlungsplan. Wiederkehrende Entgelte (z. B. für Managed Services) werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus berechnet.
(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang fällig; für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang an. dotmec übermittelt Rechnungen elektronisch, gegenüber inländischen Auftraggebern als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB einschließlich der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. dotmec kann bei Verzug mit nicht unerheblichen Beträgen weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich zurückhalten; § 320 BGB bleibt unberührt.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
(8) Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Managed Services, Support) kann dotmec die laufende Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Vertragsjahr anpassen, soweit sich die Kosten der Leistungserbringung – insbesondere Personalkosten und Entgelte von Vorlieferanten wie Hosting-, Lizenz- oder Cloud-Anbietern – seit der letzten Preisfestsetzung geändert haben; Kostensenkungen gibt dotmec in gleicher Weise weiter. dotmec kündigt die Anpassung mit einer Frist von drei Monaten in Textform an und legt die maßgeblichen Kostenänderungen dar. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform kündigen; auf dieses Recht weist dotmec in der Ankündigung hin.
§ 7 Termine, Verzug, höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als solche.
(2) Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist eine Mahnung in Textform erforderlich.
(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von dotmec nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, großflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen, Ausfälle von Diensten Dritter, Cyberangriffe trotz Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, Störungen bei Vorlieferanten) befreien beide Parteien für ihre Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von den betroffenen Leistungspflichten. Die Parteien informieren sich unverzüglich und passen ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben an. Dauert das Hindernis länger als 90 Tage an, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen Leistungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 8 Abnahme von Werkleistungen
(1) Ist eine Werkleistung vereinbart, erklärt der Auftraggeber nach Bereitstellung und Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, die Abnahme oder benennt die entgegenstehenden wesentlichen Mängel in Textform. Sind Abnahmekriterien oder ein Abnahmeverfahren vereinbart, richtet sich die Prüfung danach.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine wesentlichen Mängel in Textform benennt. Nutzt der Auftraggeber das Werk über Test- und Pilotzwecke hinaus produktiv, steht dies der Abnahme gleich, sofern er nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 wesentliche Mängel benannt hat. Auf diese Wirkungen weist dotmec mit der Fertigstellungsmitteilung hin. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; sie werden im Rahmen der Mängelansprüche behoben. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) An den für den Auftraggeber individuell erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen, Skripte, Quellcode) räumt dotmec dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Recht ein, sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Bis dahin ist die Nutzung vorläufig gestattet; diese Gestattung kann dotmec widerrufen, solange der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist.
(2) Ist ein Arbeitsergebnis nach dem Vertrag zur Vermarktung durch den Auftraggeber bestimmt – etwa Software, die er als eigenes Produkt oder als Software-as-a-Service anbietet –, umfasst das Nutzungsrecht auch die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Bei Individualsoftware übergibt dotmec den Quellcode samt der zugehörigen Dokumentation in dem für die vereinbarte Nutzung und Bearbeitung erforderlichen Umfang, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zur Nutzung überlassen. Im Übrigen bedarf die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte – außer in den Fällen des Absatzes 2 – der Zustimmung von dotmec in Textform, die nicht unbillig verweigert wird.
(5) An Methoden, Vorlagen, Werkzeugen und sonstigen vorbestehenden oder projektübergreifend einsetzbaren Bestandteilen verbleiben alle Rechte bei dotmec; der Auftraggeber erhält hieran das für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderliche einfache, unbefristete Nutzungsrecht. Die Nutzung allgemeiner Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch dotmec bleibt frei.
(6) Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; dotmec weist auf wesentliche einschlägige Lizenzen hin. Hat der Auftraggeber die vorgesehene Nutzung mitgeteilt, wählt dotmec Open-Source-Komponenten so aus, dass ihre Lizenzbedingungen dieser Nutzung nicht entgegenstehen, insbesondere keine Pflicht zur Offenlegung nicht zur Veröffentlichung vorgesehener Eigenentwicklungen auslösen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass ein von dotmec erstelltes Arbeitsergebnis bei vertragsgemäßer Nutzung seine Schutzrechte verletzt, unterrichtet der Auftraggeber dotmec unverzüglich in Textform, überlässt dotmec – soweit rechtlich möglich – die Abwehr der Ansprüche und unterstützt dotmec dabei angemessen. Hat dotmec die Verletzung zu vertreten, stellt dotmec den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen des Dritten und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei; § 16 bleibt unberührt.
(2) Steht eine Verletzung fest oder droht sie ernsthaft, kann dotmec nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder das Arbeitsergebnis so ändern oder ersetzen, dass die Verletzung entfällt und die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.
(3) Ansprüche nach diesem § 10 bestehen nicht, soweit die Verletzung auf Beistellungen oder Vorgaben des Auftraggebers, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf einer nicht vereinbarten Kombination mit Komponenten beruht, die nicht von dotmec stammen.
§ 11 Cloud-Dienste, Lizenzen und Leistungen Dritter
(1) Standardsoftware, Cloud-Plattformen und sonstige Dienste Dritter (z. B. Microsoft 365, Microsoft Azure, Amazon Web Services, Google Cloud, Salesforce, HubSpot oder Hosting-Anbieter) bezieht der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar beim jeweiligen Anbieter und in eigenem Namen. Es gelten die Lizenz-, Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des jeweiligen Anbieters; die hierfür anfallenden Entgelte trägt der Auftraggeber.
(2) Arbeitet dotmec in Umgebungen des Auftraggebers bei Drittanbietern (z. B. in dessen Microsoft-365-Tenant oder Azure-Subscription), handelt dotmec im Rahmen der vom Auftraggeber eingeräumten Berechtigungen. Verbrauchsabhängige oder sonstige Entgelte, die durch vereinbarte oder vom Auftraggeber veranlasste Konfigurationen in diesen Umgebungen entstehen, trägt der Auftraggeber; auf absehbar erhebliche Kostenfolgen weist dotmec vor der Umsetzung hin.
(3) Für Verfügbarkeit, Funktions- und Preisänderungen oder die Einstellung von Diensten Dritter ist dotmec nicht verantwortlich, soweit dotmec diese Dienste nicht als eigene Leistung schuldet. Führen solche Änderungen zu Mehraufwand, gilt § 4.
(4) Empfehlungen zu Lizenzmodellen (Lizenzberatung) beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung geltenden Produkt- und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf den Angaben des Auftraggebers. Maßgeblich sind allein die Bedingungen der Hersteller; die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lizenzierung trägt der Auftraggeber.
(5) Beschafft dotmec auf Wunsch des Auftraggebers Lizenzen oder Dienste Dritter in dessen Namen oder zur Weiterberechnung, gelten ergänzend die im Angebot genannten Bedingungen; die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters hat der Auftraggeber einzuhalten.
§ 12 Künstliche Intelligenz
(1) dotmec darf zur Unterstützung der Leistungserbringung KI-Werkzeuge einsetzen (z. B. Microsoft 365 Copilot). Dafür nutzt dotmec nur Dienste, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers einen angemessenen Schutz bieten und deren Anbieter Eingaben nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwenden; § 17 bleibt unberührt. KI-gestützte Ergebnisse werden vor der Übergabe fachlich geprüft. Der Auftraggeber kann dem Einsatz von KI-Werkzeugen für bestimmte Inhalte in Textform widersprechen; daraus entstehender Mehraufwand wird nach § 4 behandelt.
(2) Konzipiert, entwickelt oder implementiert dotmec KI-Systeme oder KI-Anwendungen (z. B. Copilot-Agenten oder Generative-AI-Integrationen), gilt: KI-Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig oder nicht reproduzierbar sein. Der Auftraggeber legt den Einsatzzweck fest, stellt eine angemessene menschliche Aufsicht sicher und prüft Ergebnisse, bevor er darauf Entscheidungen mit erheblicher Tragweite stützt. Bestimmte Ergebnisse oder Genauigkeiten schuldet dotmec nur, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart sind.
(3) Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), die den Auftraggeber als Betreiber oder – wenn er ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt – als Anbieter treffen, erfüllt der Auftraggeber in eigener Verantwortung; dazu gehört auch, bei seinen Beschäftigten für ausreichende KI-Kompetenz zu sorgen (Art. 4 KI-Verordnung). dotmec unterstützt ihn dabei auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung. Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der KI-Verordnung entwickelt dotmec nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die Daten, die er für KI-Anwendungen bereitstellt oder freigibt, für die vorgesehenen Zwecke rechtmäßig nutzen darf. dotmec verwendet Daten des Auftraggebers nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(5) An ausschließlich durch KI erzeugten Inhalten entstehen mangels menschlicher Schöpfung möglicherweise keine Urheberrechte. Soweit Rechte bestehen, gilt § 9; im Übrigen darf der Auftraggeber solche Inhalte im vereinbarten Umfang ohne Einschränkungen durch dotmec nutzen.
§ 13 Managed Services, Betrieb und Support
(1) Umfang, Servicezeiten, Reaktions- und gegebenenfalls Wiederherstellungszeiten sowie Verfügbarkeiten von Betriebs- und Supportleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Service-Level-Vereinbarung (SLA). Fehlt eine solche Regelung, erbringt dotmec Supportleistungen während der üblichen Geschäftszeiten (§ 6 Abs. 2) mit angemessener Reaktionszeit.
(2) Vereinbarte Service-Levels gelten nicht für Störungen, deren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs von dotmec liegen, insbesondere Ausfälle oder Änderungen von Diensten Dritter, die dotmec nicht als eigene Leistung schuldet, Ereignisse nach § 7 Abs. 3, Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers sowie angekündigte Wartungsarbeiten innerhalb vereinbarter Wartungsfenster.
(3) dotmec informiert den Auftraggeber unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, über Sicherheitsvorfälle, die von dotmec betreute Systeme oder Daten des Auftraggebers erheblich betreffen, und unterstützt ihn angemessen bei der Bewältigung sowie bei etwaigen Meldepflichten, etwa nach der DSGVO oder nach den Vorschriften zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie.
(4) Stellt dotmec als Teil der Leistung selbst Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) bereit – etwa den Betrieb einer Arbeitsplatz- oder Kollaborationsplattform in einer von dotmec verantworteten Umgebung –, gilt ergänzend: Der Auftraggeber kann mit einer Frist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur verlangen. dotmec unterstützt den Wechsel innerhalb eines Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen, stellt die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit, hält sie danach mindestens 30 Kalendertage zum Abruf vor und löscht sie anschließend. Mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels endet der Vertrag über den betroffenen Dienst. Wechselentgelte berechnet dotmec nur im gesetzlich zulässigen Umfang; ab dem 12. Januar 2027 fallen keine Wechselentgelte mehr an. Vereinbarte Mindestlaufzeiten und angemessene Entgelte bei vorzeitiger Beendigung bleiben unberührt. Zwingende Vorschriften des Data Act gehen diesen AGB vor.
(5) Bei Vertragsende unterstützt dotmec den Auftraggeber auf Wunsch bei der Übergabe an ihn oder an einen nachfolgenden Dienstleister, insbesondere durch Herausgabe von Zugangsdaten, Konfigurationen und Dokumentationen. Über Absatz 4 hinausgehende Unterstützung wird nach Aufwand vergütet.
§ 14 Trainings
(1) Trainings finden als Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltung beim Auftraggeber, remote oder an einem vereinbarten Ort statt. Der Auftraggeber meldet die von ihm benannten Teilnehmenden an; ein Anspruch auf Durchführung besteht erst mit der Bestätigung durch dotmec.
(2) Bei offiziellen Microsoft-Kursen (Microsoft Official Courseware, MOC) stellt Microsoft die Kursinhalte über Microsoft Learn bereit; Übungsumgebungen (Labs) werden über von Microsoft autorisierte Lab-Anbieter bereitgestellt. Hierfür gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen von Microsoft bzw. des jeweiligen Lab-Anbieters. Lab-Zugänge sind zeitlich befristet und nicht übertragbar. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung von dotmec.
(3) Zertifizierungsprüfungen sind nur Bestandteil des Trainings, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; sie werden bei dem von Microsoft beauftragten Prüfungsdienstleister abgelegt. Einen Prüfungserfolg schuldet dotmec nicht. Bereits ausgegebene Prüfungsgutscheine und freigeschaltete Lab-Zugänge werden nicht erstattet.
(4) Findet ein Training in einer Umgebung des Auftraggebers statt (z. B. in dessen Microsoft-365-Tenant), stellt der Auftraggeber die erforderlichen Schulungs- oder Testkonten bereit. Für Übungen sollen keine Echtdaten verwendet werden.
(5) Für Trainings mit festem Termin gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist: Bei Stornierung durch den Auftraggeber bis 14 Kalendertage vor Beginn entstehen keine Kosten; bei Stornierung danach bis zwei Arbeitstage vor Beginn werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet, bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen 100 %. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dotmec der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Die Benennung von Ersatzteilnehmenden ist jederzeit ohne Mehrkosten möglich.
(6) dotmec kann Trainings aus wichtigem Grund (z. B. Erkrankung der Trainerin oder des Trainers) absagen, offene Trainings außerdem bis zehn Kalendertage vor Beginn, wenn eine im Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bereits gezahlte Vergütungen werden in diesen Fällen erstattet oder es wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 16.
(7) Schulungs- und Trainingsunterlagen von dotmec sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den internen Gebrauch der Teilnehmenden bestimmt; Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung von dotmec in Textform. Für offizielle Kursunterlagen von Microsoft gelten die Bedingungen von Microsoft.
§ 15 Mängelansprüche
(1) Bei Werkleistungen leistet dotmec bei Mängeln zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; für Schadensersatz gilt § 16.
(2) Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und stellt die zur Analyse erforderlichen Informationen bereit.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf Beistellungen oder Vorgaben des Auftraggebers, auf nicht von dotmec zu vertretende Eingriffe Dritter oder auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung oder Änderung der Arbeitsergebnisse zurückzuführen ist.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen unbeschränkter Haftung nach § 16 Abs. 1 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Erbringt dotmec eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß und hat dotmec dies zu vertreten, erbringt dotmec die betroffene Leistung innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten vertragsgemäß, sofern der Auftraggeber die Pflichtverletzung unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Kenntnis, in Textform rügt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 16.
§ 16 Haftung
(1) dotmec haftet unbeschränkt: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dotmec nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei Verlust von Daten haftet dotmec im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich ist; dies gilt nicht, soweit die Datensicherung als Leistung von dotmec vereinbart ist.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von dotmec ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach diesem § 16 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von dotmec.
(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
§ 17 Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenzen
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), vertraulich, verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung und machen sie Dritten nicht zugänglich. Nicht erfasst sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Die Weitergabe an Unterauftragnehmer und Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, ist zulässig, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über seine Beendigung hinaus; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange das Geheimhaltungsinteresse fortbesteht.
(3) Nach Vertragsende gibt die empfangende Partei vertrauliche Informationen auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; Kopien in automatisierten Datensicherungen werden im Rahmen der regulären Löschzyklen entfernt.
(4) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO. Verarbeitet dotmec personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, in der auch die von dotmec eingesetzten Unterauftragsverarbeiter (z. B. Microsoft als Anbieter der von dotmec genutzten Cloud-Dienste) benannt werden. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch dotmec als Verantwortlicher enthält die Datenschutzerklärung von dotmec.
(5) dotmec darf den Auftraggeber (Name und Logo) nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 18 Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach ihrer Beendigung keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, die mit der Vertragsdurchführung befasst waren, aktiv zum Zweck der Anstellung abzuwerben. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund von Initiativbewerbungen oder allgemeinen, nicht gezielt gerichteten Stellenausschreibungen.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Managed Services und Supportverträge) ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Fehlt eine Regelung, sind solche Verträge mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. § 6 Abs. 8 und § 13 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Sonstige Dienstverträge ohne feste Laufzeit (z. B. Beratung nach Aufwand) können beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen werden vergütet.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für dotmec insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung trotz Mahnung und Nachfrist in Verzug ist.
(4) Für Dienstverträge, die eine feste Laufzeit oder ein ordentliches Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen, ist das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag frei (§ 648 BGB), gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lübeck, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. dotmec ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz von dotmec, soweit sich aus der Natur der Leistung nichts anderes ergibt.
(4) Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von dotmec in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.